Satzung des
Handels- und Gewerbevereins
Ostseebad Warnemünde e.V.

§ 1
Rechtsform, Name und Sitz des Verein

  1. Der Ver­ein besitzt die Recht­form eines ein­ge­tra­ge­nen Ver­eins und führt den Namen „Han­dels- und Gewer­be­ver­ein Ost­see­bad War­ne­mün­de e.V.“
  2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in War­ne­mün­de.
  3. Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2
Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Ver­ein erstrebt den Zusam­men­schluss aller Gewer­be­trei­ben­den sowie der frei­be­ruf­lich Täti­gen des Ortes zur Wahr­neh­mung und Durch­set­zung gemein­sa­mer Inter­es­sen. Er hat sich ins­be­son­de­re zur Auf­ga­be gesetzt, die all­ge­mei­ne Fort­ent­wick­lung des Ost­see­ba­des War­ne­mün­de zu unter­stüt­zen und bei der Lösung anfal­len­der Pro­ble­me mit­zu­wir­ken.

    Der Ver­ein hat die Auf­ga­be
    1. mit der Gemein­de­ver­wal­tung Kon­takt zu hal­ten, um die Anlie­gen von Han­del, Gewer­be und frei­en Beru­fen zu kom­mu­na­len Fra­gen recht­zei­tig vor­tra­gen und ver­tre­ten zu kön­nen,
    2. Mit­wir­kung bei der städ­te­bau­li­chen Ent­wick­lung
    3. Mit­wir­kun­gen an neu­en Mar­ke­ting­stra­te­gi­en mit Aus­wir­kun­gen auf den Bereich Tou­ris­mus in War­ne­mün­de
    4. Orga­ni­sa­ti­on kul­tu­rel­ler Ver­an­stal­tun­gen
    5. Image­bil­den­de Wer­be­maß­nah­men
    6. Zusam­men­ar­beit / Mit­wir­kung mit/an ande­ren Insti­tu­tio­nen und Gesell­schaf­ten

      Zur Erfül­lung die­ser Zie­le kann der Ver­ein selbst Mit­glied / Gesell­schaf­ter in ande­ren Ver­ei­nen oder juris­ti­schen Per­so­nen wer­den.
  2. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung.
  3. Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
  4. Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch und kon­fes­sio­nell neu­tral.
  5. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins.
  6. Der Ver­ein finan­ziert sich durch Bei­trä­ge, Spen­den, Zuschüs­se und sons­ti­ge Zuwen­dun­gen.

§ 3
Mitgliedschaft, Eintritt, Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss

  1. Der Ver­ein besteht aus
    1. ordent­li­chen Mit­glie­dern
    2. außer­or­dent­li­chen Mit­glie­dern.
  2. Ordent­li­ches Mit­glied kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den, die einen Pro­duk­ti­ons­be­trieb, Groß- oder Ein­zel­han­del, ein Hand­werk oder Dienst­leis­tungs­ge­wer­be in War­ne­mün­de, Died­richs­ha­gen, Mark­gra­fen­hei­de, Hohe Düne betreibt, sowie Per­so­nen, die in sons­ti­gen selb­stän­di­gen Beru­fen, ein­schließ­lich Frei­en Beru­fen, in War­ne­mün­de tätig sind.
  3. Außer­or­dent­li­ches Mit­glied kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, jeder Gewer­be­ver­band, jede Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts und jeder Ver­ein, wer­den, der/die bereit sind, sich für die in § 2 genann­ten Zie­le ein­zu­set­zen.
  4. Nach Gewer­be­ab­mel­dung oder sons­ti­ger Auf­ga­be der Tätig­keit kön­nen ordent­li­che Mit­glie­der unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 3 Absatz 3 als außer­or­dent­li­che Mit­glie­der dem Ver­ein wei­ter­hin ange­hö­ren.
  5. Für die Auf­nah­me in den Ver­ein ist ein schrift­li­cher Antrag not­wen­dig. Über den Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand, in der Regel bin­nen 14 Tagen nach Ein­gang des Antra­ges. Der Vor­stand kann den Auf­nah­me­an­trag ohne Anga­be von Grün­den ableh­nen. Dies ist dem Antrag­stel­ler schrift­lich mit­zu­tei­len. Gegen den ableh­nen­den Beschluss des Vor­stan­des kann die Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom Antrag­stel­ler bean­tragt wer­den.
  6. Die Mit­glie­der des Ver­eins ver­pflich­ten sich, die Sat­zung ein­zu­hal­ten, ihrer Bei­trags­pflicht ent­spre­chend der Bei­trags­sat­zung nach­zu­kom­men, an der Ziel­set­zung des Ver­eins mit­zu­wir­ken und den Ver­ein nicht zu schä­di­gen.
  7. Die Tätig­kei­ten für den Ver­ein wer­den ehren­amt­lich aus­ge­führt. Eine Ver­gü­tung erfolgt nicht. In begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len kann auf Antrag eine Erstat­tung nach­ge­wie­se­ner Kos­ten erfol­gen, wenn der Vor­stand dem Antrag mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Vor­stands­mit­glie­der zustimmt.
  8. Die Mit­glied­schaft wird been­det
    1. durch schrift­li­che Kün­di­gung des Mit­glieds bin­nen einer Frist von drei Mona­ten zum Ende des Geschäfts­jah­res, wobei es für die Ein­hal­tung der Frist auf den Zugang ankommt,
    2. bei natür­li­chen Per­so­nen durch Tod des Mit­glie­des
    3. bei juris­ti­schen Per­so­nen durch Löschung
    4. durch Aus­schluss bei Vor­la­ge wich­ti­ger Grün­de, ins­be­son­de­re Ver­let­zung der Pflich­ten gemäß § 3 Absatz 6.

      Gegen den Aus­schluss kann das Mit­glied inner­halb von vier Wochen nach Zugang der Mit­tei­lung die Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung bean­tra­gen. Der Antrag ist schrift­lich an den Vor­stand zu rich­ten. Für die Frist kommt es auf den Zugang an. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt mit 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten end­gül­tig über den Aus­schluss. Der Rechts­weg gegen die­se Ent­schei­dung wird aus­ge­schlos­sen.
  9. Die Rech­te des Mit­glieds am Ver­mö­gen des Ver­eins erlö­schen mit Been­di­gung der Mit­glied­schaft. In allen Fäl­len ist der lau­fen­de Jah­res­bei­trag zu zah­len.

§ 4
Ehrenmitgliedschaft

Ehren­mit­glied wird ein Mit­glied, wel­ches durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Vor­stan­des mit ein­fa­cher Mehr­heit ernannt wird.

§ 5
Organe des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind:

  1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung (§ 6)
  2. der Vor­stand (§ 7)
  3. die Fach­aus­schüs­se (§ 8).

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins.
  2. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung soll spä­tes­tens drei Mona­te nach Ablauf eines Geschäfts­jah­res ein­be­ru­fen wer­den.
  3. Der Vor­stand kann außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen jeder­zeit ein­be­ru­fen. Er muss sie – inner­halb einer Frist von zwei Wochen – auf schrift­li­chen Antrag von min­des­tens zehn Pro­zent der Mit­glie­der ein­be­ru­fen.
  4. Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt durch den Vor­stand, und zwar unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung durch schrift­li­che Ein­la­dung an alle Mit­glie­der. Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung und die Mit­tei­lung der Tages­ord­nung muss min­des­tens 14 Tage vor der Ver­samm­lung erfol­gen.
  5. Beschluss­fä­hig ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung, wenn 1/4 der Mit­glie­der anwe­send sind, ansons­ten hebt der Vor­sit­zen­de die Sit­zung auf und beruft eine neue Sit­zung ein, die unab­hän­gig von der Anzahl der anwe­sen­den Mit­glie­der beschluss­fä­hig ist.
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig zu allen Punk­ten der mit der Ein­la­dung bekannt gege­be­nen Tages­ord­nung sowie sol­chen, die von Mit­glie­dern min­des­tens zehn Tage vor der Ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich bean­tragt und vom Vor­stand vor oder mit Beginn der Ver­samm­lung bekannt gege­ben wor­den sind.
  7. Anträ­ge, die nicht unter § 6 Absatz 6 fal­len, kön­nen nur nach schrift­li­cher Vor­la­ge beim Ver­samm­lungs­lei­ter als Dring­lich­keits­an­trä­ge zuge­las­sen wer­den, wenn dies mit 2/3 Mehr­heit der Anwe­sen­den beschlos­sen wird. Wird die Dring­lich­keit bejaht, so erfolgt nach Dis­kus­si­on über den Antrag, die Abstim­mung über den Antrag selbst, und zwar grund­sätz­lich erst nach Erle­di­gung der mit­ge­teil­ten Tages­ord­nungs­punk­te und den wei­te­ren Anträ­gen gemäß § 6 Absatz 6.

    Dring­lich­keits­an­trä­ge auf Bei­trags- und Sat­zungs­än­de­run­gen sowie auf Auf­lö­sung des Ver­eins sind unzu­läs­sig.
  8. Den Vor­sitz der Mit­glie­der­ver­samm­lung führt der Vor­sit­zen­de, bei sei­ner Ver­hin­de­rung einer der Stell­ver­tre­ter.
  9. Das Stimm­recht kann nur durch das Mit­glied selbst aus­ge­führt wer­den. Es gilt die ein­fa­che Mehr­heit der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten, soweit die Sat­zung nicht ande­re Mehr­hei­ten vor­sieht. Ent­hal­tun­gen sind mög­lich und wer­den weder als Zustim­mung noch als Ableh­nung gewer­tet. Bei Stim­men­gleich­heit gilt der Antrag als abge­lehnt.
  10. Wah­len erfol­gen offen durch Hand­zei­chen. Eine Abstim­mung ist dann geheim vor­zu­neh­men, wenn min­des­tens 1/3 der Anwe­sen­den dies ver­langt.
  11. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung und deren Beschlüs­se ist vom ein­ge­setz­ten Pro­to­koll­füh­rer eine Nie­der­schrift anzu­fer­ti­gen, die von ihm und dem­je­ni­gen, der den Vor­sitz der Mit­glie­der­ver­samm­lung führt, zu unter­zeich­nen ist. Jedem Mit­glied ist bin­nen vier Wochen eine Abschrift per E‑Mail zu über­mit­teln.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vor­stand (im Sin­ne des § 26 BGB) besteht aus:
    1. dem Vor­sit­zen­den
    2. in Per­so­nal­uni­on 2x stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den
    3. dem Schatz­meis­ter
    4. dem Vor­stand Bereich Bau & Ver­kehr
    5. dem Vor­stand Bereich Tou­ris­mus
    6. dem Vor­stand Bereich Ämter & Ver­ei­ne
  2. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von drei Jah­ren gewählt. Bis zur Neu­wahl bleibt der Vor­stand dar­über hin­aus im Amt. Die Tätig­keit ist ehren­amt­lich. Es gilt inso­weit § 3 Absatz 6. Eine Wie­der­wahl ist mög­lich. Bei Aus­schei­den eines Vor­stands­mit­glie­des wäh­rend der drei­jäh­ri­gen Amts­zeit erfolgt nur eine Neu­wahl bezüg­lich des aus­ge­schie­de­nen Vor­stands­mit­glie­des.

    Für den Fall, dass Vor­stands­mit­glie­der aus­fal­len, ist der Vor­stand berech­tigt, die offe­nen Stel­len bis zur Neu­wahl kom­mis­sa­risch zu beset­zen.
  3. Für die Wahl wer­den von den Mit­glie­dern Kan­di­da­ten benannt. Gewählt wer­den kann jedes Mit­glied, sofern das Mit­glied hier­zu bereit ist. Nicht per­sön­lich anwe­sen­de Mit­glie­der kön­nen bei Vor­lie­gen einer schrift­li­chen Bereit­schafts­er­klä­rung eben­falls gewählt wer­den. Der Vor­stand ist im Sin­ne des § 26 BGB mit jeweils 2 Vor­stands­mit­glie­dern ver­tre­tungs­be­rech­tigt.
  4. Die Wahl der Vor­stands­mit­glie­der erfolgt ein­zeln, mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten. Wird die­se nicht erzielt, erfolgt eine Stich­wahl mit ein­fa­cher Mehr­heit zwi­schen den bei­den Kan­di­da­ten, die die meis­ten Stim­men auf sich ver­ei­nigt haben. Soll­te erneut kei­ne Mehr­heit erzielt wer­den, erfolgt eine zwei­te Stich­wahl. Ergibt die 2. Stich­wahl erneut Stim­men­gleich­heit, ent­schei­det das Los, wel­ches nicht von einem der Kan­di­da­ten gezo­gen wird.
  5. Der Vor­stand führt die lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins.

    Er hat fol­gen­de Auf­ga­ben:
    1. Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung und Auf­stel­lung der Tages­ord­nung
    2. Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
    3. Voll­zug der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung
    4. Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens
    5. Erstel­lung der Jah­res- und Kas­sen­be­rich­te
    6. Erstel­lung und Pfle­ge einer Home­page
    7. Beschluss­fas­sung über die Auf­nah­me und den Aus­schluss von Ver­eins­mit­glie­dern.
  6. Der Vor­stand hat der Mit­glie­der­ver­samm­lung den Jah­res­be­richt sowie zur Beschluss­fas­sung die Abrech­nung für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr und einen Vor­schlag für das lau­fen­de Geschäfts­jahr vor­zu­le­gen. Die­ser gilt ent­spre­chend auch für das nach­fol­gen­de Geschäfts­jahr bis zur Beschluss­fas­sung über den nächst­jäh­ri­gen Vor­schlag.
  7. Der Vor­stand ent­schei­det durch Beschluss in Vor­stand­sit­zun­gen, zu denen er min­des­tens ein­mal jähr­lich zusam­men­tritt und über die eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen ist. Es gel­ten die Rege­lun­gen in § 6 Absatz 3 bis 11 ent­spre­chend.
  8. Der Vor­stand kann zu sei­ner Unter­stüt­zung ein­zel­ne oder meh­re­re Mit­glie­der mit beson­de­ren Auf­ga­ben betrau­en und Aus­schüs­se (§ 8) beru­fen. Beauf­trag­te und Aus­schüs­se aller Art sind nicht berech­tigt, Ver­pflich­tun­gen für den Ver­ein ein­zu­ge­hen.

§ 8
Fachausschüsse

Zur Erfül­lung spe­zi­el­ler Auf­ga­ben kön­nen Fach­aus­schüs­se zeit­wei­lig oder stän­dig ein­ge­setzt wer­den. Jeder Aus­schuss besteht aus min­des­tens zwei Mit­glie­dern, die über Fach­kom­pe­tenz ver­fü­gen.

Die Fach­aus­schüs­se wer­den vom Vor­stand beru­fen und auch abbe­ru­fen.

Vor­schlä­ge für die Fach­aus­schüs­se machen die Mit­glie­der des Ver­eins.

§ 9
Beiträge

Der Ver­ein gibt sich eine Bei­trags­sat­zung. Über die Bei­trags­sat­zung ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 10
Kassenprüfer

Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für die Dau­er von drei Jah­ren 2 Kas­sen­prü­fer. Die Kas­sen­prü­fer sind ehren­amt­lich tätig. Sie dür­fen kei­ne Vor­stands­mit­glie­der sein und blei­ben bis zur Neu­wahl im Amt.


Auf­ga­be der Kas­sen­prü­fer ist die Prü­fung der Jah­res­ab­rech­nung und der Kas­sen- und Buch­füh­rung sowie die Anfer­ti­gung eines Prü­fungs­be­rich­tes für die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Inner­halb des Berich­tes sind die Kas­sen­prü­fer berech­tigt, wer­ten­de Stel­lung­nah­men abzu­ge­ben.
Der Prüf­be­richt ist der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­zu­le­gen.

§ 11
Satzungsänderungen

Für eine Sat­zungs­än­de­rung ist eine Mehr­heit von ¾ aller anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten erfor­der­lich.

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer beson­de­ren, zu die­sem Zweck mit einer Frist von einem Monat ein­be­ru­fe­nen außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von ¾ aller Mit­glie­der beschlos­sen wer­den.

Ist die­se Ver­samm­lung nicht beschluss­fä­hig, ist eine neue außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Frist von 14 Tagen ein­zu­be­ru­fen, die dann mit einer Mehr­heit von ¾ aller anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der ent­schei­det.

Das Ver­mö­gen des Ver­eins ist nach sei­ner Auf­lö­sung gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken zuzu­füh­ren. Dar­über ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung, in Abstim­mung mit dem ört­lich zustän­di­gen Finanz­amt.

§ 13
Inkrafttreten

Die­se Sat­zung tritt mit Regis­ter­ein­tra­gung in Kraft.
Die bis­he­ri­ge Sat­zung ist dann auf­ge­ho­ben.