Pres­se­infor­ma­ti­on und Unter­neh­mer-Basis­wis­sen zur Coro­na Kri­se

Die Coro­na Kri­se stellt alle Men­schen vor gro­ße Auf­ga­ben, die neben der Sor­ge um die Fami­lie und die Gesund­heit den gesam­ten Mit­tel­stand auch zusätz­lich vor exis­tenz­be­dro­hen­de Ver­än­de­rungs­pro­zes­se stellt. Als Han­dels- und Gewer­be­ver­ein haben wir daher nach­ste­hend eine ers­te Ori­en­tie­rungs­hil­fe rund um das not­wen­di­ge Basis­wis­sen für Unter­neh­mer zusam­men­ge­stellt. Wei­ter bie­ten wir jedem Unter­neh­mer, aus unse­rem Netz­werk her­aus, auch prak­ti­sche und schnel­le Hil­fe­stel­lung im Bereich einer anwalt­li­chen Unter­stüt­zung durch Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht, bzw. eine Pro­fi­be­glei­tung zu den The­men

„För­der­an­trä­ge + Bank­be­glei­tung + Kri­sen­ma­nage­ment“

Obwohl wir alle aktu­el­len Maß­nah­men der Bun­des­re­gie­rung begrü­ßen, sehen wir ein gro­ßes Pro­blem in den Zugangs­be­din­gun­gen für den KfW-Unter­neh­mer­kre­dit. Trotz Öff­nung und Locke­rung der Haf­tungs­frei­stel­lung, liegt die Haf­tung für die durch­lei­ten­de Bank, je nach Pro­gramm, immer noch zwi­schen 10 % – 20 %.

Das bedeu­tet zwangs­läu­fig, dass sich eine Bank, als durch­lei­ten­der Finan­zie­rungs­part­ner, natür­lich zeit­auf­wän­dig mit dem The­ma der Risi­ko­über­nah­me und Haf­tungs­frei­stel­lung befas­sen wird.

Ein Unter­neh­men muss dadurch, trotz der Not­fall­si­tua­ti­on, zum The­ma der Liqui­di­täts­be­schaf­fung von län­ge­ren Bear­bei­tungs­fris­ten aus­ge­hen. Genau das ist der Grund, dass vie­le Unter­neh­mun­gen auch auf eine pro­fes­sio­nel­le Hil­fe­stel­lung ange­wie­sen sein wer­den.  Spre­chen Sie uns daher ger­ne unter der Mail­adres­se dv@scmv.info oder unter Han­dy 0171 5539799 per­sön­lich an.

Ros­tock 17. März 2020
Diet­mar Vogel
1.Vorsitzende Han­dels- und Gewer­be­ver­ein
Ost­see­bad War­ne­mün­de e. V.
An der Stadt­au­to­bahn 62
18119 Ros­tock

PS: nach­ste­hend das not­wen­di­ge Basis­wis­sen und unse­re Check­lis­te Arbeits­recht und Wirt­schafts­hil­fen wegen Coro­na

I. Arbeitsrecht

1. Kurz­ar­bei­ter­geld (Kug) Aktu­ell
Die bis­he­ri­ge Vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung nach § 195 SGB III ist recht streng gere­gelt:

  • Kurz­ar­bei­ter­geld (Kug) darf grund­sätz­lich nicht ein­sei­tig vom AG ange­ord­net wer­den, AN muss zustim­men
  • Klau­seln im AV grund­sätz­lich mög­lich, jedoch nur unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen (Ankün­di­gungs­frist, Umfang, Aus­wir­kung auf AN etc.)
  • soweit kei­ne wirk­sa­me Klau­sel im AV besteht kann eine geson­der­te, zeit­lich befris­te­te Ver­ein­ba­rung mit dem AN getrof­fen wer­den

2. Kurz­ar­bei­ter­geld (Kug) auf­grund der Coro­na-Kri­se
Die Bun­des­re­gie­rung lockert aktu­ell die Vor­aus­set­zun­gen. Wir erwar­ten umge­hend eine Geset­zes­re­form und Erleich­te­run­gen für die Bean­tra­gung und die For­ma­li­en mit fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen:

  • erheb­li­cher Arbeits­aus­fall auf­grund wirt­schaft­li­cher Grün­de, bzw. wegen dem unab­wend­ba­rem Ereig­nis Coro­na
  • Der Arbeits­aus­fall ist nur vor­über­ge­hend
  • Der Arbeits­aus­fall ist unver­meid­bar
  • Es reicht, wenn 10 % der AN betrof­fen sind
  • teil­wei­ser oder voll­stän­di­ger Ver­zicht auf Auf­bau nega­ti­ver Arbeits­zeit­sal­den
  • Kurz­ar­bei­ter­geld auch für Leih­ar­beit­neh­mer
  • voll­stän­di­ge Erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit

Soweit Kurz­ar­beit umge­setzt wird, Antrag auf Kug stel­len, wobei zur Ver­mei­dung einer behörd­li­chen Ableh­nung die Vor­aus­set­zun­gen vor­her genaus­tens geprüft wer­den soll­ten, bzw. emp­feh­len wir die Hil­fe­stel­lung durch unse­ren Fach­an­walt für Arbeits­recht.

3. § 616 BGB Anspruch AN auf bezahl­ten Son­der­ur­laub, wg. vor­rüber­ge­hen­der Ver­hin­de­rung
§ 616 BGB heißt: Der zur Dienst­leis­tung Ver­pflich­te­te wird des Anspruchs auf die Ver­gü­tung nicht dadurch ver­lus­tig, dass er für eine ver­hält­nis­mä­ßig nicht erheb­li­che Zeit durch einen in sei­ner Per­son lie­gen­den Grund ohne sein Ver­schul­den an der Dienst­leis­tung ver­hin­dert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrech­nen las­sen, wel­cher ihm für die Zeit der Ver­hin­de­rung aus einer auf Grund gesetz­li­cher Ver­pflich­tung bestehen­den Kran­ken- oder Unfall­ver­si­che­rung zukommt.

AN muss der Arbeits­pflicht aller­dings grund­sätz­lich auch dann nach­kom­men, wenn die Kin­der nicht zur Schu­le, Kita etc. gehen und sich selbst um ander­wei­te Kinds­be­treu­ung küm­mern. Nur wenn trotz ernst­haf­ter Bemü­hun­gen des AN eine ander­wei­ti­ge Kinds­be­treu­ung nicht mög­lich bzw. zumut­bar ist, d.h. die Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung man­gels Betreu­ungs­mög­lich­keit des Kin­des unzu­mut­bar wäre, besteht ein Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch wegen vor­über­ge­hen­der Ver­hin­de­rung nach § 616 BGB. Wei­te­re wich­ti­ge Fak­to­ren:

  • AN hat Grund nicht ver­schul­det
  • nach der Recht­spre­chung in der Regel für sol­che Fäl­le aber nicht län­ger als 5 Tage (bei Krank­heit des Kin­des dage­gen 10 Tage)
  • ob die grds. mög­li­che Betreu­ung durch Groß­el­tern der­zeit dem (allein­er­zie­hen­den) AN noch zumut­bar ist dürf­te hier wohl ein juris­ti­scher Streit­punkt sein
  • bei zwei Eltern­tei­len, dürf­te grds die Betreu­ung durch einen Eltern­teil genü­gen

4. Erstat­tungs­an­spruch des AG, wenn der AN wegen vor­rüber­ge­hen­der Ver­hin­de­rung durch Coro­na gemäß § 616 BGB sei­ner Arbeits­pflicht nicht nach­kom­men kann

Um über­trag­ba­ren Krank­hei­ten bei Men­schen vor­zu­beu­gen, Infek­tio­nen früh­zei­tig zu erken­nen und ihre Wei­ter­ver­brei­tung zu ver­hin­dern, wur­de durch den Gesetz­ge­ber das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) geschaf­fen.

Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen wegen Tätig­keits­ver­bo­ten (§§ 56 ff IfSG)
Per­so­nen, die bestimm­te über­trag­ba­re Krank­heits­er­re­ger in sich tra­gen bzw. ein Ver­dacht dahin­ge­hend besteht, stel­len eine Gefahr für die Gesund­heit ande­rer Men­schen dar. Wird die­sen Per­so­nen auf­grund des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes des­halb ver­bo­ten ihrer Erwerbs­tä­tig­keit nach­zu­ge­hen und erlei­den die­se auf­grund des­sen einen Ver­dienst­aus­fall, kön­nen die­se unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Ent­schä­di­gung erhal­ten.

5.  Frei­stel­lung
Der AN hat grund­sätz­lich kei­nen Anspruch auf Frei­stel­lung, egal ob bezahlt oder unbe­zahlt, das bleibt das allei­ni­ge Wahl­recht des AG.

  • Frei­stel­lun­gen soll­te nur durch schrift­li­che Ver­ein­ba­rung mit AN erfol­gen
  • ent­we­der unter Fort­zah­lung oder aus­drück­lich ohne Fort­zah­lung der Ver­gü­tung

6.  Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall
Bei Vor­la­ge von Arztat­tes­ten, die The­ma­tik soll­te bekannt sein. Bei einer Betriebs­grö­ße unter 30 MA erfolgt die Erstat­tung im Rah­men der U1 Umla­ge über die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se

7. Über­stun­den­ab­bau
Die­se The­ma­tik soll­te bekannt sein, der Abbau erfolgt unter nor­ma­ler Lohn­ab­rech­nung

8. Redu­zie­rung von Voll­zeit auf Teil­zeit
Die Redu­zie­rung von Voll­zeit auf Teil­zeit ist eine mög­li­che Alter­na­ti­ve zur Kurz­ar­beit, falls Kug-Antrag (s.o.) kei­ne Wahl ist oder abge­lehnt wer­den soll­te. Wenn der AG die Arbeits­zeit­ver­kür­zung lang­fris­tig umset­zen muss, ist je nach Situa­ti­on und AN ein modi­fi­zier­tes Vor­ge­hen not­wen­dig. Auch hier emp­feh­len wir die Hil­fe­stel­lung eines Fach­an­wal­tes.

II. Wirtschaftshilfen

  1. Coro­na-Hil­fe für Unter­neh­men

Die Bun­des­re­gie­rung hat ein Maß­nah­men­pa­ket beschlos­sen, mit dem Unter­neh­men bei der Bewäl­ti­gung der Coro­na-Kri­se unter­stützt wer­den. Hier­bei kom­men der KfW (Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau), der Bürg­schafts­bank MV, der GSA (Gesell­schaft für Struk­tur- und Arbeits­markt­ent­wick­lung) und der Haus­bank unter­schied­li­che Auf­ga­ben zu. Die kurz­fris­ti­ge Ver­sor­gung der Unter­neh­men mit Liqui­di­tät ist aller­dings aktu­ell nur über den Weg der Bank­durch­lei­tung mög­lich. Wei­te­re Plan­an­sät­ze gibt es für Betrie­be ab 11 Mit­ar­bei­ter.

Antrags­vor­aus­set­zun­gen

  • klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men (KMU) mit nach­hal­ti­ger Kapi­tal­dienst­fä­hig­keit
  • eta­blier­tes Geschäfts­mo­dell mit aus­rei­chen­den Per­spek­ti­ven
  • kei­ne Nega­tiv­merk­ma­le (z.B. Zwangs­voll­stre­ckung, Mahn­be­schei­de, Insol­venz­tat­be­stän­de etc.)

Zu erstel­len­de (Min­dest-) Unter­la­gen

  • Beschrei­bung des Finan­zie­rungs­be­darfs und des Geschäfts­mo­dells des Unter­neh­mens
  • Offen­le­gung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se
  • Jah­res­ab­schlüs­se der letz­ten zwei Jah­re
  • Selbst­aus­kunft und ggf. Schufa-Aus­kunft der Gesell­schaf­ter bei per­sön­li­cher Haf­tung
  • Aktu­el­le Zwi­schen­zah­len / BWA (nicht älter als 3 Mona­te)
  • Plan­zah­len (Ren­ta­bi­li­tät mind. 2020 und zwei wei­te­re Jah­re / monat­li­che Liqui­di­tät für 2020 und ein wei­te­res Jahr)
  • Kapi­tal­dienst­fä­hig­keit / Berech­nung
  • Aktu­el­ler Kre­dit­be­schluss der Haus­bank (inkl. Kre­dit- und Sicher­hei­ten­auf­stel­lung /-bewer­tung sowie Rating­in­for­ma­tio­nen)
  • Unter­la­gen zu Gesell­schafts­ver­hält­nis­sen (z.B. Orga­ni­gramm)

Als Han­dels- und Gewer­be­ver­ein sehen wir das Pro­blem in den Zugangs­be­din­gun­gen für den KfW-Unter­neh­mer­kre­dit, da sich die Bank als durch­lei­ten­der Finan­zie­rungs­part­ner natür­lich zwangs­läu­fig mit dem The­ma der Risi­ko­über­nah­me und Haf­tungs­frei­stel­lung befas­sen muss.

Trotz der Locke­rung und Öff­nung der Haf­tungs­frei­stel­lung, die für die Bank je nach Pro­gramm zwi­schen 80 % – 90 % liegt, muss ein Unter­neh­mer zum The­ma der Liqui­di­tät daher lei­der von län­ge­ren Bear­bei­tungs­fris­ten aus­ge­hen.

III. Überlebensmaßnahmen

Ggfs. sind auch wei­te­re Maß­nah­men zur Kri­sen­be­wäl­ti­gung ins Auge zu fas­sen.

  • Stun­dung bzw. Aus­set­zen der Kre­dit­ra­ten bei der Bank, bzw. der Mie­ten
  • Ver­hand­lung län­ge­rer Lie­fe­ran­ten­zie­le
  • Kapi­tal­be­schaf­fung durch Rück­ab­wick­lung eige­ner Lebens‑u. Ren­ten­ver­si­che­run­gen nach BGH-Urteil (Ver­trä­ge mit Abschluss­da­tum 1994 ‑2013 sind schwe­bend unwirk­sam und kön­nen mit Pro­fi­un­ter­stüt­zung oft­mals mit erheb­li­chem Mehr­wert rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den)
  • Nach­ent­schä­di­gung aus bereits gekün­dig­ten Lebens- Ren­ten­ver­si­che­run­gen. Auch Jah­re nach einer Kün­di­gungs­aus­zah­lung, bzw. Bei­trags­frei­stel­lung kön­nen Kun­den wegen dem BGH-Urteil von erheb­li­chen Nach­zah­lun­gen aus­ge­hen
  • Redu­zie­rung der Abschlags­zah­lun­gen Strom + Gas, da der Bedarf run­ter­ge­fah­ren wird
  • Redu­zie­rung umsatz­ab­hän­gi­ger Zah­lun­gen, wie z.B. die Betriebs­haft­pflicht
  • Kün­di­gung von Leih­ar­bei­tern, etc.

Sofort­maß­nah­men Kos­ten­re­du­zie­rung
Der Han­dels- und Gewer­be­ver­ein bie­tet zu die­sem The­ma umfang­rei­che Rah­men­ver­trä­ge und die Zusam­men­ar­beit mit einer bun­des­weit agie­ren­den gro­ßen Ein­kaufs­ge­mein­schaft.

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Zusammenfassung

Die gesam­te The­ma­tik der Kri­sen­be­wäl­ti­gung soll­te so früh­zei­tig wie mög­lich und pro­fes­sio­nell ein­ge­lei­tet wer­den. Für die Unter­stüt­zung und ggf. Prü­fung von Alter­na­ti­ven emp­feh­len wir unser Pro­fi­netz­werk, das den Unter­neh­mun­gen bei allen The­men rund um Förderanträge/ Bankbegleitung/ Liquiditätsplanung/ Kri­sen­ma­nage­ment behilf­lich ist.
Alle arbeits­recht­li­chen Maß­nah­men soll­ten immer mit dem AN bespro­chen wer­den, um unnö­ti­ge Kon­flik­te zu ver­mei­den. In die­ser Situa­ti­on müs­sen alle Betei­lig­ten auf­ein­an­der zuge­hen und ein­ver­nehm­li­che Lösun­gen suchen:

  • ggf. AN nach Bespre­chung und Erör­te­rung Erho­lungs­ur­laub für z.B. 5 Tage gewäh­ren, falls immer noch kei­ne bes­se­ren Optio­nen vor­han­den sind
  • ggf. (z.B. für Allein­er­zie­hen­de AN) bezahl­ten Son­der­ur­laub für 5 Tage gewäh­ren, falls noch kei­ne ande­ren Optio­nen umge­setzt wer­den kön­nen
  • bei Zwei­feln ggf. vor­her vom AN die Bemü­hun­gen auf­zei­gen las­sen, wes­halb enge Freunde/Bekannte/Verwandte nicht zur Kin­der­be­treu­ung zur Ver­fü­gung ste­hen
  • ggf. AN-Ver­ein­ba­rung für unbe­zahl­ter Frei­stel­lung für kur­ze Zeit 5–10 Tage tref­fen
  • Prü­fung einer Änderungs/Kündigungsmöglichkeit, wenn der Betrieb die der­zei­ti­ge Beschäf­ti­gung in der der­zei­ti­gen wirt­schaft­li­chen Lage nicht stand­hält, etc.
  • Opti­on AN wird selbst aktiv: Bei­spiel Krank­schrei­bung, Bit­te um Erho­lungs­ur­laub, Frei­stel­lungs­er­such etc.; dann je nach AN und Situa­ti­on o.g. Maß­nah­men tref­fen bzw. ver­ein­ba­ren.

Wenn Sie Hil­fe­stel­lung oder einen Ter­min benö­ti­gen, spre­chen Sie uns ger­ne
unter der Mail dv@scmv.info oder unter der Tel. ‑Nr. 0171 5539799 an.